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Über die Kommission für internationale Beziehungen

Internationale Angelegenheiten der Abogacía Española sie werden vom Ausschuss für internationale Beziehungen des Rates behandelt, der die Strenge und Koordinierung der internationalen Tätigkeit des Rates garantiert. Ziel ist es, die internationale Vertretung des Anwaltsberufs und seine Einflussmöglichkeiten auf die Entscheidungsfindung zu verbessern, den Ausbau unseres Anwaltsberufs zu begünstigen und die gemeinsamen Herausforderungen des Berufsstands gemeinsam anzugehen.

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Häufig gestellte Fragen

Das Gesetz 5/2012 vom 6. Juli über Mediation in Zivil- und Handelssachen führte eine neue neunte Zusatzbestimmung zum Gesetz 34/2006 in Bezug auf anerkannte ausländische Titel ein, nach der:

„Die in diesem Gesetz geregelten Berufsbezeichnungen Sie sind nicht einklagbar gegenüber denjenigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Homologation ihres ausländischen Abschlusses zu dem eines Absolventen der Rechtswissenschaften beantragt hatten, vorausgesetzt, dass sie innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem sie die Genehmigung erhalten haben, als praktizierender oder nicht praktizierender Mitarbeiter beitreten."

Das Kriterium dieses Rates war es, in Anwendung des Inhalts dieser zusätzlichen Bestimmung zu verstehen, dass diejenigen, die um die Homologation Ihres ausländischen Abschlusses zu dem eines Absolventen der Rechtswissenschaften vor Inkrafttreten des Gesetzesnoder das Zugangssystem wird angewendet gemäß Gesetz 34/2006, vorausgesetzt, dass sie sich innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der Genehmigung registrieren. Andernfalls, dh wenn diese Personen nicht vor Inkrafttreten des Gesetzes 34/2006, d.

Angesichts der hohen Zahl von Anfragen ausländischer Staatsbürger und Anwaltskammern, in denen unterschiedliche Auslegungen in dieser Angelegenheit geltend gemacht werden, hat dieser Rat die Generaldirektion für die Beziehungen zur Justizverwaltung des Justizministeriums um die Herausgabe eines Berichts über die Auslegung von die oben genannte neunte Zusatzbestimmung.

Am 7. März 2013 trat er in diesen Rat ein, ein offizielles Schreiben der Generaldirektion für Beziehungen zur Justizverwaltung, in dem die gemeinsamen Kriterien der Ministerien für Bildung, Kultur und Sport und Justiz mitgeteilt und die von diesem Rat verfolgten Kriterien bestätigt wurden , das ist das Bürger, die am 30 keinen Antrag auf Anerkennung ihres Abschlusses gestellt haben Universität zum Bachelor des spanischen Rechts, unterliegt vollständig den Anforderungen des oben genannten Gesetzes, und deshalb Es wird nicht ausreichen, dass Sie mit der Homologation Ihres Titels fortfahren, um Rechtsanwalt zu werden.

Angesichts des Vorstehenden geht dieser Rat in Anwendung der beschriebenen Verordnungen davon aus, dass der Genehmigungsantrag vor dem angegebenen Datum, dem 31. Oktober 2011, erforderlich ist, Wenn sie durchgeführt wurde, gelten die im Gesetz festgelegten Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf nicht.

Aktuell müssen wir berücksichtigen die Königliche Dekret 967 / 2014, vom 21. November, wonach, wenn der Interessent über einen oder mehrere ausländische Hochschulabschlüsse verfügt, die ihm den Zugang zur Berufsausübung im Ausstellungsstaat ermöglichen, und dieser Beruf dem Beruf des Rechtsanwalts und des Interessierten entspricht Wenn die Partei ihren Beruf in Spanien ausüben möchte, muss sie aufgrund ihres ausländischen Abschlusses beantragen, Anerkennung an einer spanischen Universität die im Herkunftsstudiengang bestandenen Fächer an und schließen später gegebenenfalls das Studium des entsprechenden spanischen Studiengangs ab.

Sobald der entsprechende Abschluss erworben wurde, gilt das im oben genannten Gesetz 34/2006 vorgesehene Zugangssystem, ein System, das aus drei Punkten besteht:

  • - Absolvierung einer spezifischen Ausbildung zum Erwerb einer Reihe spezifischer beruflicher Fähigkeiten.
  • - Entwicklung einer Phase externer Praktiken.
  • - Durchführung einer beruflichen Eignungsfeststellung.